Welcome to Berlin Gym - Verein der Kampfkünste e.V. 

Kampfsport in Friedrichshain / Mitte 

Satzung 

Berlin Gym - Verein der Kampfkünste e.V., 

kurz Berlin Gym e.V.


VR 313 17 B / Steuernr.: 27/616/68996


Präambel

Der Verein Berlin Gym e.V. sieht als sein Hauptziel, die bestmögliche persönliche Entwicklung seiner Mitglieder mittels des Mediums Sport und seiner gemeinsamen Ausübung zu fördern. Durch die weiterführende Vereinsarbeit sollen sozialkulturelle Interessen der Mitglieder unterstützt werden, sowie -ganz im sportlichen und auch olympischen Geiste-  auch die Verbreitung der Kampfkünste insgesamt gefördert werden, im Sinne eines friedlichen, fairen Umgangs aller Menschen miteinander. Der Verein sieht sich in seinem Angebot nicht beschränkt und ist offen gegenüber allen Formen und Stilrichtungen traditioneller und moderner Kampfkünste. 

Insbesondere steht die Kinder- und Jugendarbeit im Vordergrund unseres Interesses. Wir ermöglichen den Kindern einen fairen und Respektvollen Umgang untereinander, der viel Spaß bietet und unsere "Kleinsten" in ihrer individuellen Entwicklung zu unterstützen sucht. Dabei setzen wir auf Individualität und Charakterstärke und unterstützen die individuell angestrebten und unserem Selbstverständnis konformen Persönlichkeitswerte, wie vordergründig Selbstvertrauen, Respekt, (Selbst-) Disziplin, sportliche Betätigung, Freundschaft und Gemeinschaft.

§1

Name und Sitz 

(1) Der Verein trägt den Namen Berlin Gym - Verein der Kampfkünste e.V.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der  Registernummer VR 31317 B eigetragen. Sitz des Vereins ist Berlin. 

§2

Zweck des Vereins 

(1) Der Zweck des Vereins ist: 

1. Eine organisatorische- und tatsächliche Basis für die sportliche Betätigung seiner Mitglieder zu schaffen. Bestmögliches zu tun, um die persönliche Entwicklung und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern. Innerhalb dieses Rahmens sieht der Verein seine besondere Aufgabe in der Förderung der Jugend, der sozialen Integration, der Gewaltprävention, und der Mediation. 

2. Die  Mitglieder des Vereins sind berechtigt regelmäßig am Training und auch an Wettkämpfen teilzunehmen. 

3. Räumlichkeiten und Personal für die Ausübung des Trainings zu organisieren. 

4. Die Kampfkünste insgesamt durch Ausüben von Trainingseinheiten, Auftritten (Vereinsveranstaltungen/Beteiligung an kommunalen Kinder- und Jugendveranstaltungen) und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern.

5. Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Institutionen und der Öffentlichkeit zu vertreten. 

6. Den Verein und seine Mitglieder in übergeordneten Angelegenheiten im In- und Ausland zu vertreten und sämtliche damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder und zur Verwirklichung der Ziele des Vereins zu regeln. 

7. Sämtliche Tätigkeiten und die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins richten sich auf die unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke. 

(2) Gemäß §52 Abs. 2 AO sind diese insbesondere:

a. die Förderung des Breiten- und Jugendsports

- sportliche Betätigung mit stärkender Auswirkung auf Anatomie und Charakterbildung;

b. die Förderung der Erziehung

- psychische und physische Disziplinvermittlung im pädagogischen Rahmen, Toleranz- und Wertevermittlung;

c. die Förderung für Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten

- Selbstverteidigung für Frauen, die Opfer von z.B. häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und ähnliches sind/ waren;

d. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

- zwischen Deutschen und Deutschen mit Migrationshintergrund oder in Deutschland lebenden Ausländern (Erasmusstudenten und andere);

e. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene

- Resozialisierung von „auf-die-schiefe-Bahn“-geratenen Jugendlichen, Jungerwachsenen und Älteren;

f. die Förderung der Kriminalprävention

- frühes Ansetzen bei Schülern und ähnlichen Gruppen, sowie Älteren, denen ein gesundes Unrechtsbewusstsein beigebracht werden soll; 

g. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

- Respektvoller Umgang zwischen Mann und Frau mit Hinweis auf ein modernes, tolerantes, liberales Wertesystem.

(3) Der Verein trägt dafür Sorge dafür, dass diese Werteorientierung im Training, in der Art und Weise der Ausführung allen Mitgliedern unmittelbar zu Gute kommt.

Eine sportliche Betätigung unter Berücksichtigung physiologischer- und medizinischer Maßgaben, fördert die Gesundheit insgesamt und somit insbesondere die Entwicklung im Kindes- und Jugendalter.

Gerade Kampfkünste richten sich streng nach Kriterien wie gegenseitiger Achtung und Respekt, unabhängig von Herkunft oder Religion. Die Ausführung einfacher und komplizierter Techniken und im fortgeschrittenen Stadium von Partnerübungen und Wettkämpfen fordert und fördert in höchstem Maße die Konzentrationsfähigkeit und Motorik; Fähigkeiten, die heutzutage leider in Schule, Ausbildung und durch das Übermaß an Nutzung neuer Medien oftmals in gesundheitsgefährdender Weise vernachlässigt werden. Dem entgegenzuwirken dient die sportliche Betätigung. 

Durch das stetige Setzen neuer Herausforderungen (anfangs selbstredend kleineren - den Fähigkeiten der Lernenden angemessenen) lernt der Schüler, persönliche Erfolge zu erzielen. Ziel ist es, den Schülern zu ermöglichen, Erfolgserlebnisse mit nach Hause zu nehmen und auch in ihren Alltag zu verwirklichen: Überwinden von Herausforderungen zum Erreichen von Zielen,  die Bereitschaft diszipliniert ein Ziel zu verfolgen und auch das Erlernen der Disziplin sich durch Rückschläge welcher Art auch immer, nicht "aus der Bahn werfen zu lassen", sondern diese selbst als Herausforderung zu begreifen, um sich nicht von seinem Weg abbringen zu lassen, sondern daran zu wachsen. All das erfordert eine enorme Selbstdisziplin, die schrittweise im Training vermittelt wird und gerade im Alltag, sei es im schulischen Werdegang oder im Berufsleben auch seine positive Wirkung entfaltet. 

Somit bietet der Verein ein Forum, sich selbst zu entwickeln und seine eigene Persönlichkeit zu stärken; für die selbst gesetzten Ziele gegen negative Einflüsse zu bestehen. 

 Letztlich dient die sportliche Betätigung auch dem Ausgleich vom Alltag abzuschalten und neue Kraft sammeln zu können.

Allen Schülern wird somit ermöglicht, sich selbst und andere, gerade in Zusammenarbeit mit anderen verschiedenster Herkunft in einer friedlichen Gemeinschaft, die sich strikt an der ethischen Werteentscheidung unserer Verfassung orientiert, weiterzuentwickeln und andere in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Teamgeist und gemeinschaftlicher Zusammenhalt werden ebenso gefördert. 

(4) Die Trainingsgruppen werden zusammengestellt mit Blick auf verschiedene Herkunft, Religion und Geschlechter. 

So soll sichergestellt werden, dass sämtliche Mitglieder und auch ehemals Kriminelle einen Weg in die Resozialisierung finden können, indem sie unter Anleitung und Anweisung des Trainers während der Übungen mit den Anderen ein Gemeinschaftsgefühl aufbauen können. 

So sollen auch gerade Angehörige unterschiedlicher Herkunft und Religionen durch Erkenntnis der allen innewohnenden Gleichheit eine Grundlage gegenseitiger Akzeptanz finden. 

Frauen sollen lernen, dass sie nicht auf die Opferrolle festgelegt sind und sich gerade auch im Training mit Männern behaupten können. 

Gerade Jugendlichen soll der Grundsatz des Gegenseitigen Respekts in einem modernen, toleranten und freiheitlichen demokratischen Wertesystem näher gebracht werden.  

§3

Grundsätze

(1)  Der Verein bekennt sich zu den Grundrechten unserer Verfassung, insbesondere der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. Diese und die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Entfaltung der Persönlichkeit zu unterstützen ist oberstes Anliegen unserer sportlichen Gemeinschaft

(2) Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

(3) Die Ausübung von Vereinsaktivitäten und die Teilnahme am Training stehen unter dem Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit.

(4) Der Verein räumt allen Mitgliedern, unabhängig von Herkunft und Religion die gleichen Rechte ein.

(5) Der Verein fördert die Pflege des geistigen Inhalts der Kampfkünste.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, die Mitglieder haben nicht Teil an seinem Vermögen. Keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd oder unangemessen sind. 

§4

Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(2) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit nach §4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 

§5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages (Mitgliedschaftsvereinbarung) der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. Die Satzung ist mit der Mitgliedschaftsvereinbarung auszuhändigen oder auf Anfrage in elektronischer Form zugänglich zu machen oder zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft wird für ein Jahr geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Jahres die Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wird. Die Mitgliedschaft ist ohne Zustimmung des Vorstandes nicht übertragbar.

(4) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder durch Tod.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen,

a. wenn sie länger als sechs Monate mit der Zahlung der Vereinsbeiträge in Rückstand bleiben

b. wenn aus wichtigen Gründen ein Verbleiben im Verein nicht zumutbar ist, insbesondere wenn Mitglieder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig machen.

Im Falle des Ausschlusses steht es dem Betroffenen frei, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides, schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§6

Beiträge und ihre Fälligkeit. 

Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung, sie beschließt eine Beitragsordnung. Der Beitrag darf insbesondere nicht eine Grenze unterschreiten, die die Vereinsarbeit unmöglich macht. Die Beitragshöhe ist im Zweifel an den Verpflichtungen des Vereines gegenüber Dritten auszurichten. 

§7

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die jeweiligen Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten insbesondere geschaffen werden für:

            a. Finanzfragen

            b. Rechts-, Sozial- und Steuerfragen

            c. Kulturellen Austausch

            d. Öffentlichkeitsarbeit

§8

Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender), dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(4) Der Vorstand übernimmt sämtliche, für die Geschäftsführung des Vereins- und für die Erfüllung der weiteren Vereinszwecke erforderlichen Aufgaben, insbesondere die Organisation des Trainingsbetriebes.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung zu ändern und mit diesen Änderungen neu zu beschließen, soweit dies für die Erlangung der Rechtsfähigkeit oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist. 

§9

Die Mitgliederversammlung

Die im ersten Quartal eines Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Formen von Mitgliedschaften, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; auf Einladung des Vorstandes auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung. 

§10

Niederschrift 

Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks darf sein Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Bei Aufösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung kultureller Zwecke.

Es ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamts.  

Berlin, 10.02.2013

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